Mobilfunkstationen mit einer Leistung >= 40 dBm (10 W) EIRP müssen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA, ehemals RegTP) beantragt werden. Dabei prüft die BNetzA, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände (EMVU) eingehalten werden. Antragsformulare sind hier zu finden.

Dabei dürfen die Grenzwerte für das elektrische Feld von

41 V/m @ 900 MHz

58 V/m @ 1800 MHz

61 V/m @ 2100 MHz

nach der 26. BImschV nicht überschritten werden.

Ist dieses der Fall, bekommt der Netzbetreiber eine Standortbescheinigung für die beantragte Mobilfunkstation erteilt. In einem weiteren Schreiben muss dann dieser Behörde der genaue Inbetriebnahmetermin mitgeteilt werden.

Nach gesetzlichen Vorschriften müssen Landratsamt und zuständige Kommune ebenfalls durch ein Schreiben informiert werden. Dabei ist u.a. eine Kopie der Standortbescheinigung beizufügen.

Es ist zu beachten, dass die Anträge sorgfältig und korrekt gestellt werden müssen, da ansonsten die Inbetriebnahmeerlaubnis für die Funkstation erlischt und diese auf Anordnung der BNetzA abgeschaltet werden kann. Es ist bekannt, dass die Behörde auch unangemeldet Stationen vor Ort überprüft und die Daten des genehmigten Antrages mit dem tatsächlichen Aufbau abgleicht. Weichen diese voneinander ab, können erhebliche Geldstrafen auf dem Betreiber zukommen.